Anwohnerparken oder wie man Gesetze interpretieren kann

Das Anwohnerparken in der Südstadt ist dieses Jahr 2021 sehr ausführlich diskutiert worden. Hierbei wurden auch die juristischen Aspekte sehr intensiv bearbeitet. Die erste Argumentation von der Stadt die mündlich im Bauausschuss vorgetragen wurden, konnte durch intensive Recherche widerlegt werden (1000 m Regel). In der Folge wurde von Seiten der Stadt der Fokus auf den Begriff Parkdruck gelegt. Hier gibt es keine klare rechtliche Grundlage, vielmehr sind vielfältige Interpretation möglich, die man nutzen kann um zu unterschiedlichen Ergebnissen zu kommen.

Faktisch geht es aber auch gar nicht darum, ob Anwohnerparken rechtlich möglich ist oder nicht, vielmehr musste die Südstadt als Argument herhalten, um das Parken in Landau insgesamt einer Veränderung zu unterziehen. Das große Ziel der Veränderung des Parkkonzeptes ist vermutlich das Parken in der Innenstadt stark zu erschweren. Hiermit solle ein starker Druck oder Motivation bei der Bevölkerung aufzubauen auf das Auto zu verzichten. Dies kann man auch in entsprechenden Papieren, in denen es um die Stärkung des ÖPNV geht, als notwendige Strategie immer wieder nachlesen.

Kein Anwohnerparken in der Landauer Südstadt rechtlich möglich?

Ich bin immer noch sehr fundiert der Überzeugung, dass ein Anwohnerparken in der Südstadt möglich ist. Die sehr pauschalen Gegenargumente der Stadt überzeugen nicht.

Hierzu muss ich etwas ausholen …

Die Stadt Landau argumentiert, dass Anwohnerparken (bzw. Bewohnerparken, wie es seit 2002 heißt) in der Südstadt nicht möglich wäre. Diesem wollte ich nachgehen. Ich fragte mehrmals die Stadt Landau nach begründenden Unterlagen. Leider konnte mir nichts bereitgestellt werden (was mich nach meiner Recherche nicht mehr wundert). So musste ich mich selbst auf den Weg machen, Gesetze, Kommentar und Urteile wälzen und Juristen befragen. Hier mein fundiertes Ergebnis:

Bewohnerparken ist dann möglich, wenn in einem Quartier ein Parkdruck herrscht. Dies ist in der Südstadt gegeben (dies sieht auch die Stadt [meist] so) und steht so in X. Nr. 1 der VwV zu § 45 StVO. „Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.“

Keine Frage, die Südstadt ist hier als Quartier klar abzugrenzen. Nun steht in Nr. 3 der VwV „Die maximale Ausdehnung eines Bereiches [Bewohnerparkzone] darf auch in Städten mit mehr als 1 Mio. Einwohnern 1000 m nicht übersteigen.“ Genau hier lag die Fehlinterpretation der Stadt. Sie zieht den (nicht zulässigen) Umkehrschluss, dass nicht nur die Parkzone 1000m betragen darf, sondern auch die zumutbare Entfernung um den Wohnort in Entfernung 1000 m beträgt. Dieser Umkehrschluss ist nicht zulässig und falsch. Zwischenzeitlich hat die Stadt erkannt, dass dieses Argument falsch ist und hat ihre Argumentation noch allgemeiner gefasst.

Trotzdem trieb mich diese ursprüngliche Argumentation um. Es muss doch irgendwo ein Gesetz, ein Kommentar, oder ein Urteil zu finden sein, der diese Interpretation stützt. Nein – es war nichts zu finden und es wird auch nichts zu finden sein.

Warum ist dieses Thema so wichtig? Für die Südstadt, da es rechtlich zulässig ist, Bewohnerparken einzurichten. Für den Rest der Stadt, da aus Gründen der „Gerechtigkeit“, wenn schon in der Südstadt kein Bewohnerparken eingerichtet werden kann, dann soll es überall abgeschafft werden.

Keine Frage, das Anwohnerparken sollte nachgearbeitet werden z. B. ob die Zonen richtig geschnitten sind. Keine Frage, auch der Preis kann sicherlich erhöht werden. Aber Bewohnerparken macht Sinn und wenn man sich die Gesetzesbegründung von 1980 und 2002 anschaut, wird dies deutlich: Zweck dieser Regelung ist die Verbesserung der Parkraumsituation der Anwohner (bzw. Bewohner) innerstädtischer Wohnstraßen, um die innerstädtischen Wohngebiete attraktiver zu machen. Damit soll der Abwanderung der städtischen Bevölkerung in das Stadtumland entgegengewirkt werden.

Daneben, wenn man der Argumentation der Stadt folgen würde, würde es in kaum einer Stadt Bewohnerparken geben, außer in Großstädten. Es ist aber ein Instrument nicht nur für Großstädte – wie das Beispiel Offenbach an der Queich zeigt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.